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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau

Wezel & Gorban Gerüstbau GbR

 


 

1. Angebot und Preis

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bindefrist für unsere Angebote beträgt einen Monat soweit dies nicht anders vereinbart wurde. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend.

Alle Preise verstehen sich rein netto und gelten für die komplette Gerüsterstellung einschl. An- und Abfuhr der Gerüste, bis zu einer Laufzeit von 4 Wochen gleich 28 Tage. Ab der 5. Woche der Standzeit berechnen wir, soweit nicht anderes vereinbart wird, pro angefangene Woche 6 % der Auftragssumme als Gerüstmiete. Für kürzere Standzeiten können keine Preisnachlässe gewährt werden.

Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, werden unsere Leistungen mit dem im Vertrag genannten Preise nach Maß berechnet.  Gerüste unter 100 qm werden pauschal angeboten.

 

2. Zahlungsbedingungen

Nach der Erstellung der Gerüste hat die Zahlung sofort zu erfolgen, spätestens  10 Tage nach Rechnungserstellung. Bei verspäteter Zahlung kommen die üblichen Verzugszinsen in Anrechnung.

3. Lieferung und Verwendung

Liefer-und Leistungszeiten beginnen mit dem Tage des Vertragsabschlusses, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten. Sie sind für uns unverbindlich. Ansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Leistung sind ausgeschlossen.

Für eine über die zulässige Höchstbelastung hinausgehende Beanspruchung der Gerüste haftet der Benutzer.

Die von uns montierten Gerüste stehen uns für Werbezwecke in vollem Umfang zur Verfügung.

 

4. Sachschäden und Nebenarbeiten

Für Sachschäden, die infolge von Gerüsterstellung über Dach an Dächern hervorgerufen werden, übernehmen wir keine Haftung.  Jede Art von Hindernissen, die für die Gerüsterstellung störend sind, müssen vom Auftraggeber vor Inangriffnahme der Gerüstarbeiten beseitigt sein.

Für von uns verursachten Schäden übernehmen wir Haftung, sofern diese Schäden im Rahmen des Gerüstbaus vermeidbar gewesen wären. Für von uns verursachte Schäden, die von unseren Monteuren nicht bemerkt werden, haften wir nur, wenn unser Verschulden sofort nach Entstehen des Schadens nachgewiesen wird. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

Veränderungen an den Gerüsten dürfen ohne unser Einverständnis nicht vorgenommen werden. Gerüstverankerungen dürfen weder versetzt noch entfernt werden.

Nachträgliche Veränderungen oder Ergänzungen sowie alle Nebenarbeiten werden gesondert berechnet.

Die Gerüstgestellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Gerüste, sind vom Nutzer (Kunden) nochmals die gleichen Preise zu entrichten wie bei der Erstaufstellung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rollgerüste, dies betrifft aber nur die Baustelle, welche in der Rechnung benannt wurde.

Die Ankerlöcher werden von uns mit Kunststoffabdeckungen oder weißem Acryl verschlossen. Andere Schließungen müssen bauseits erbracht werden und sind im Preis nicht enthalten. Für spätere Verfärbungen der Verschlüsse (Kunststoffkappen, Acryl, etc.) übernehmen wir keine Haftung.

 

5. Sonderleistungen

Sonderleistungen, die bei der Angebotsabgabe nicht zu ersehen waren, die im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt und in der Angebotsanfrage nicht angefordert sind, wie Überbrückungen mit Gitterträgern, Gerüstverbreiterungen mit Konsolen, Innengeländer bei größerem Wandabstand als 0,30m, Schutzdächer, Anbringen von Dachschutzfangnetzen, Umbauarbeiten (z. B. Gerüstanker versetzen), Abhängung mit Planen/Netzen oder Sonderkonstruktionen und/oder dgl. sind separat zu vergüten und nicht im Preis enthalten.

Eventuell erforderliche Genehmigungen für Gerüst Erstellungen wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder Nachbargrundstücken und dgl. sind bauseits zu Lasten des Auftraggebers einzuholen.

Eventuell anfallende Gebühren sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten (Absperrungen, Fußgängerdurchgänge, Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Mündlichen Abmachungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

6. Rückgabepflicht

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass der Auftragnehmer selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gemäß § 38 ZPO gesetzlich zulässig, der Sitz unseres Unternehmens bestimmt.

 

8. Wirksamkeit der AGB

 

Die vorgenannte AGB erkennt der Auftraggeber mit Erteilung eines Auftrags an. Sollten einzelne Punkte der AGB unwirksam sein, so bleiben alle anderen davon unberührt.

 

 

Letzter Aktualisierungsstand: August 2024

Wezel & Gorban  

 

     Gerüstbau GbR            
                                 

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